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Im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist verankert, dass diese Einrichtungen jährlich überprüft werden müssen. Nur bei bestimmten Voraussetzungen kann von der jährlichen Prüfung abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, dass die jeweilige stationäre Einrichtung nachhaltig hohe Pflege- und Betreuungsqualität leistet. Das sind jedoch Einzelfallent




