Junge Generation
Antrag zur Vorlage im Ausschuss für Kultur und Soziales
Die Gemeinde Bordesholm entwickelt ein Konzept zur verlässlichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Meinungsbildungs- und Entscheidungsverfahren.
Hierzu wird die Verwaltung gebeten, bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses für … erste Überlegungen für eine Konzeptentwicklung zu erarbeiten
Dabei ist zu prüfen, ob eine gemeinsame Konzeptentwicklung mit den anderen Gemeinden des Amtes sinnvoll und möglich ist und inwieweit eine Kooperation mit den Schulen des Schulverbandes in Frage kommt. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Beteiligung der Schulsozialarbeit und den Offenen Ganztagsschulen.
Auch eine Beteiligung der Vereine und Verbände ist zu prüfen.
Weiterhin ist zu prüfen, ob der Kreis als Träger der Jugendhilfe Möglichkeiten sieht, einen entsprechenden Entwicklungsprozess fachlich und finanziell zu unterstützen.
Weiterhin ist zu prüfen ob weitere Fördermöglichkeiten gegeben sind.
Neben der Beantwortung der Prüffragen sind erste Überlegungen zu einer Projektskizze vorzulegen. Die Projektskizze beschreibt mögliche Vorgehensweisen und Meilensteine, benennt Kooperationspartner und formuliert erste Überlegungen zu einem Zeitplan.
Begründung
Demokratie lebt vom Engagement der Bürgerinnen und Bürger.
Sie ist darauf angewiesen, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern immer wieder hergestellt wird, dass es Menschen gibt, die sich für sie und in ihr engagieren und dass insbesondere die nachfolgende Generation Demokratie lernt.
Politische Bildung als Demokratiebildung gehört daher zu den unverzichtbaren Aufgaben eines Staates.
Aktuelle Bildungsdebatten weisen darauf hin, dass für das Lernen von Demokratie die Erfahrung von Demokratie entscheidend ist – mit anderen Worten: Kinder lernen Demokratie durch Partizipation.
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Kommune erfordert geeignete Formen und Verfahren.
Recht auf Beteiligung
Kinder und Jugendliche haben zudem ein Recht auf Beteiligung und Mitgestaltung.
In §47 f der Schleswig-Holsteinischen Gemeindeordnung ist die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen verbindlich geregelt.
§ 47 f Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Gemeinde muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu muss die Gemeinde über die Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner nach den §§ 16 a bis 16 f hinaus geeignete Verfahren entwickeln.
(2) Bei der Durchführung von Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, muss die Gemeinde in geeigneter Weise darlegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt und die Beteiligung nach Absatz 1 durchgeführt hat.
Eine konsequente Anwendung dieser Rechtsvorschrift ist nicht zu erkennen.
Ortsvereinsvorsitzender
Andreas Fleck
Fraktionsvorsitzende
Regina Langholz
Joshua Bercher
Bürgermeister
Im Kreistag
Hans-Jörg Lüth
Mitglied des Landtags
Kai Dolgner
Mitglied des Europäischen Parlaments
Delara Burkhardt